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Die Übergangsfrist für die Neuerung des Bundesdatenschutz- gesetz ist am 22. Mai 2004 abgelaufen. Das Bundesdaten- schutz schreibt vor : Die schriftliche Bestellung eines Daten- schutzbeauftragten erfolgt wenn mehr als 4 Mitarbeiter beschäftigt werden,die personenbezogene Daten einsehen, bearbeiten oder nutzen können (gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG) sowie unabhängig von der Anzahl der Personen die Bereitstellung / Veröffentlichung des Verfahrensverzeichnisses für jedermann (gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG). Dieses Ver- fahrensverzeichnis für jedermann findet sich auch in anderen Gesetzesgrundlagen wieder. z.B. in den GoBS & GDPdU Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführungssysteme sind Grundlage für die Erfüllung der GDPdU und die Ver- fahrensdokumentation. Wir bieten Ihnen unsere Dienstleistung als externer Datenschutzbeauftragte an und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Verfahrensdokumentation !
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