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Dieter Schöppler · Lautlinger Straße 155 · 72458 Albstadt

Die Übergangsfrist für die Neuerung des Bundesdatenschutz-
gesetz ist am 22. Mai 2004 abgelaufen. Das Bundesdaten-
schutz schreibt vor : Die schriftliche Bestellung eines Daten-
schutzbeauftragten erfolgt wenn mehr als 4 Mitarbeiter
beschäftigt werden,die personenbezogene Daten einsehen,
bearbeiten oder nutzen können (gemäß § 4g Abs. II Satz 1
i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG) sowie unabhängig von der
Anzahl der Personen die Bereitstellung / Veröffentlichung
des Verfahrensverzeichnisses für jedermann (gemäß § 4g
Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG). Dieses Ver-
fahrensverzeichnis für jedermann findet sich auch in anderen
Gesetzesgrundlagen wieder. z.B. in den GoBS & GDPdU
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführungssysteme
sind Grundlage für die Erfüllung der GDPdU und die Ver-
fahrensdokumentation. Wir bieten Ihnen unsere Dienstleistung als externer Datenschutzbeauftragte an und unterstützen Sie
bei der Erstellung Ihrer Verfahrensdokumentation !

Info: d.schoeppler@schoeppler.de

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